Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. 2Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. 3Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Rechtsprechung zu § 90a FGO
1.698 Entscheidungen zu § 90a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 23.11.2020 - VIII B 174/19
Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 05.11.2019 - 15 K 3332/18
Rechtzeitige Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung in einem ...
- FG Düsseldorf, 05.11.2019 - 15 K 3332/18
- FG München, 11.10.2023 - 4 K 699/23
Folgen eines unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid
- BFH, 15.12.2020 - VIII B 5/20
Darlegung von Zulassungsgründen in einer Beschwerde gegen ein FG-Urteil, in dem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15
Feststellung der Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil
- FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15
- BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen ...
- FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13
Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender ...
- BFH, 06.06.2013 - VII R 16/12
Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid setzt ...
- FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22
Zollrecht; Prozessrecht; Finanzgerichtsordnung: Zu den Voraussetzungen und Folgen ...
- FG Niedersachsen, 12.05.2023 - 9 K 10/23
Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast ...
Querverweise
Auf § 90a FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 5