Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FGO
__paste_bez____paste_norm__ Finanzgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Finanzgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 90a

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. 2Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. 3Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Rechtsprechung zu § 90a FGO

1.698 Entscheidungen zu § 90a FGO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.698 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 90a FGO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht