Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Rechtsprechung zu § 90a FGO
966 Entscheidungen zu § 90a FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche ...
- FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Terminsgebühr: Erledigung der Hauptsache, ...
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 15/00
Rechtsmissbrauch des Finanzamts durch Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 90 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.03.2006 - V R 12/04
Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids ...
- BFH, 30.03.2006 - V R 12/04
- BFH, 08.03.1994 - IX R 58/93
Rechtsbehelf gegen Gerichtsbescheid
- FG München, 23.10.2007 - 6 K 3701/06
Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach ...
- FG Hamburg, 13.11.2008 - 1 K 48/07
Einkommensteuerrecht - Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ...
- BFH, 05.05.1994 - VI R 32/94
Antrag auf mündliche Verhandlung und gleichzeitig Einlegung von ...
- BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
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