Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 91 FGO
388 Entscheidungen zu § 91 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 21.01.1981 - II R 91/79
- BFH, 25.07.1979 - VI R 3/79
- BFH, 19.02.2009 - VIII B 52/08
Nur greifbar gesetzwidrige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als ...
- BFH, 13.06.2005 - I B 155/03
Verzicht auf die Einhaltung des § 91 FGO in der mündlichen Verhandlung vor ...
- BFH, 18.09.2003 - VI B 105/03
NZB: rechtliches Gehör, Verzicht auf mündliche Verhandlung
- FG München, 08.03.2007 - 5 K 1580/06
Beleg von Verhandlungsunfähigkeit und Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches ...
- FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
Abgabenordnung: Geschäftsführerhaftung
- BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
Unverschuldete Versäumung der mündlichen Verhandlung
- BFH, 14.11.1968 - I R 4/68
- BFH, 22.03.1977 - VII R 110/74
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen