Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Rechtsprechung zu § 93 FGO
418 Entscheidungen zu § 93 FGO in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- FG Baden-Württemberg, 19.02.2019 - 11 K 1800/16
Ermittlung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung von nicht verbrieften und ...
- BFH, 25.04.2016 - X B 134/15
Erörterung in der mündlichen Verhandlung
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 - 3 K 475/16
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft - Änderung von ...
- BFH, 14.01.2016 - III B 48/15
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach unentschuldigtem Fernbleiben ...
- BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19
Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische ...
- BFH, 27.05.2019 - II B 108/17
Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten ...
- FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 303/14
Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung ...
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers