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§ 1 - Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV)

V. v. 11.11.1992 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-27 Luftverkehr
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§ 1



Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.





 

Frühere Fassungen von § 1 FS-AuftragsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 3 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FS-AuftragsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FS-AuftragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FS-AuftragsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 3 LuftVRÄndG Änderung der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
...  1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 (BGBl. I S. ...