(1) 1Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. 2Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären.
(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich | 29.11.2018 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 10 FStrG
10 Entscheidungen zu § 10 FStrG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.11.2023 - 16 U 4/22
Enteignungsentschädigung, Anbauverbotszone, Nassauskiesung, Abbauerwartungsland
- BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum ...
- BVerwG, 14.07.1972 - IV C 81.69
Erstattung von Anwaltskosten eines Landabgabepflichtigen durch einen ...
- OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03
Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht
- BVerwG, 11.10.1968 - IV C 55.66
Nachbarklage gegen Flughafenerweiterung, Verhältnis der Genehmigung zur ...
- BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98
Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des ...
- BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen ...
- BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00
Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast ...
- BVerwG, 10.05.1996 - 11 B 29.96
Fernstraßenrecht sondernutzung durch Aufstellen einer Großplakatanschlagtafel
- BGH, 25.01.2001 - III ZB 16/00
Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 10 FStrG
09.08.1990 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu §§ 1, 2 und 10 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3 Nr. 10 des Absatzfondsgesetzes) | BGBl. I S. 1728 |
Querverweise
Auf § 10 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
- § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)