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Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstraßen können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden.

(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob.

Rechtsprechung zu § 10 FStrG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 10 FStrG

Querverweise

Auf § 10 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
    FStrG
      § 23 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 24 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
    Straßengesetz (StrG)
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
          § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)

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