(1) 1Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. 2Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. 3Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) 1Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. 2Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) 1Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
2Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen.
(3a) 1Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. 2Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(4) 1Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch die Planfeststellung entschieden. 2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) 1Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. 2Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften | 31.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 12 FStrG
55 Entscheidungen zu § 12 FStrG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 28.07.2011 - RO 2 K 11.879
Neue Kreuzung i.S.d. § 12 Abs. 1 FStrG
- VG Potsdam, 07.07.2010 - 12 K 1425/06
Ausbaubeitrag für Kreisverkehr
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 M 28/21
Umsiedlung von Zauneidechsen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses; ...
- BVerwG, 18.09.1987 - 4 C 24.84
Fernstraßen - Straßenbaulast - Kreuzung - Kostenverteilung
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1996 - 4 M 26/96
Plangenehmigung; Planfeststellungsbeschluß; Planfeststellungsverfahren; ...
- VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749
Erschließungsbeitragsrecht, Aufwand für Kreisverkehrsplatz in klassifizierter ...
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Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Trägers eines planfestgestellten ...