(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
(2) 1Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. 2Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. 3Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. 4Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. 5Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. 6Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
(3) 1Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. 3Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. 4Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.
(4) 1Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. 2Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
09.03.2023 | Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr | 02.03.2023 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 15 FStrG
64 Entscheidungen zu § 15 FStrG in unserer Datenbank:
- VG Koblenz, 17.11.2017 - 5 K 1284/16
Klage auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 1 A 10022/18
Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 1 A 10022/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10737/16
Hinweisbeschilderung für Tankstellen an Autobahnen
- VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 649/14
Klage gegen die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun ...
- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 14.18
Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg
- VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des ...
- VGH Bayern, 23.08.2023 - 4 B 22.192
Erstattung anteiliger Abschreibungskosten für die Inanspruchnahme der ...
- VK Bund, 15.06.2022 - VK 2-54/22
Wirksamkeit einer 1998 erteilten, damals vergaberechtsfreien ...
- VGH Bayern, 28.10.2020 - 8 A 18.40046
A 8 München-Rosenheim - BayVGH bestätigt Ausbau der Rastanlagen "Im Moos" und ...
- BGH, 09.12.2014 - VI ZR 155/14
Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage infolge einer ...
Querverweise
Auf § 15 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 1 (Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 FStrG:
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 18 (Sperrzeit) (zu § 15 IV)