Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Rechtsprechung zu § 17 FStrG
Rechtsprechungsübersichten:
- 299 Entscheidungen zu § 17 FStrG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17 FStrG
Querverweise
Auf § 17 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 17 FStrG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 73 VI (Anhörungsverfahren) (zu § 17 IIIc 3)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- § 12 (zu § 17 I 2)
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