§ 17
Erfordernis der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Rechtsprechung zu § 17 FStrG

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Literatur im Internet zu § 17 FStrG

Querverweise

Auf § 17 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
    FStrG
      § 2 (Widmung, Umstufung, Einziehung)
      § 15 (Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen)
      § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
      § 17e (Rechtsbehelfe)
      § 19 (Enteignung)
      § 19a (Entschädigungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 FStrG:
    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 17 VIc 2)
          § 46 (Folgen von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 17 VIc 2)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 73 VI (Anhörungsverfahren) (zu § 17 IIIc 3)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)

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