Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. | Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. | |
2. | Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | |
3. | Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. | |
4. | Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
10.12.2020 | Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen | 03.12.2020 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 17c FStrG
80 Entscheidungen zu § 17c FStrG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 C 1.23
Zur Frage des Außerkrafttretens eines straßenrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 11 A 3457/20
Ortsumgehung in Hückelhoven darf nicht mehr gebaut werden
- VG Aachen, 09.11.2020 - 10 K 618/18
Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Ortsumgehung; Außerkrafttreten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 11 A 3457/20
- VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40026
Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und ...
- VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40030
Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und ...
- BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos
- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18
Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg
- BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21
Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen
- BVerwG, 11.07.2014 - 9 B 58.13
Anforderungen an einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht i.R. ...
Querverweise
Auf § 17c FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 24 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)