(1) 1§ 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
1. | der Herstellung der Deutschen Einheit, | |
2. | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | |
3. | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | |
4. | ihres sonstigen internationalen Bezuges, | |
5. | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder | |
6. | ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) |
in der Anlage 1 aufgeführt sind. 2Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
14.08.2020 | Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen | 08.08.2020 | |
07.12.2018 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich | 29.11.2018 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 17e FStrG
358 Entscheidungen zu § 17e FStrG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.01.2024 - 22 A 22.40045
Negativattest, Ersatzneubau von zwei Kabelübergangsmasten für eine ...
- VGH Bayern, 29.12.2023 - 8 ZB 23.687
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- BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 25.10
Klagen gegen den Bau der Weserquerung der A 281 in Bremen abgewiesen
- BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 27.10
Klagen gegen den Bau der Weserquerung der A 281 in Bremen abgewiesen
- BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 25.10
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 - 2 M 40/23
Sofortvollzug für einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023
Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, ...
- VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036
Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020
Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos
Querverweise
Auf § 17e FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17 (Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung)
- Anlage 1 (zu § 17e Absatz 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 50 [Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz]