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Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls

Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.

Literatur im Internet zu § 17f FStrG

Querverweise

Auf § 17f FStrG verweisen folgende Vorschriften:
    FStrG
      § 18f (Vorzeitige Besitzeinweisung)
      § 19 (Enteignung)

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