§ 19
Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Rechtsprechung zu § 19 FStrG

197 Entscheidungen zu § 19 FStrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19 FStrG

Querverweise

Auf § 19 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
    FStrG
      § 8 (Sondernutzungen)
      § 9a (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht)
      § 15 (Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 FStrG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            § 85 II (Enteignungszweck)

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