(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
Rechtsprechung zu § 19 FStrG
197 Entscheidungen zu § 19 FStrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 23.09.2009 - 8 B 08.2947
Fernstraßenrechtliche Besitzeinweisung; Einigung in und außerhalb des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 107.09
Rechtswirksamkeit eines Enteignungsbeschlusses
- BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 107.09
- BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95
Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht ...
- BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96
Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks ...
- BVerwG, 11.03.1998 - 4 BN 6.98
Bebauungsplan: Enteignungsrechtliche Vorwirkung?
- BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 14.09
Verhältnis von Bauleitplanung und Fachplanung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine ...
- BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97
Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan; ...
- BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
Bemessung der Enteignungsentschädigung bei einer Flurbereinigung
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Querverweise
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 1 (Bau und Finanzierung durch Private)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Zulässigkeit der Enteignung
- § 85 II (Enteignungszweck)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 19 V)
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