(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
Rechtsprechung zu § 20 FStrG
11 Entscheidungen zu § 20 FStrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 09.02.2004 - 12 U 11/03
Begriff des Eigenbesitzers; Ersatzfähigkeit von Orkanschäden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2008 - 3 K 9/07
Bauleitplanung: Planung einer Straße mit überörtlicher Funktion bei ...
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 2 U 56/11
Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten am Rand einer Bundesstraße
- VGH Bayern, 12.10.2007 - 8 N 06.783
Straßenplanungsrecht: Bebauungsplan // Umgehungsstraße als "Ortsstraße"; Funktion ...
- VGH Bayern, 30.04.2003 - 8 N 01.3009
Isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan
- BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64
- BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 24.77
- BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98
Telekommunikationslinie entlang einer Straße
- OLG München, 01.03.2001 - 1 U 2399/00
Verkehrssicherungspflicht für Bundesautobahnen - Amtshaftung - Leitplanken - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
23.09.2012
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 90 II (zu § 20 I)