Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Rechtsprechung zu § 5a FStrG
2 Entscheidungen zu § 5a FStrG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.1988 - VII ZR 72/87
Architekten und Ingenieure -Ingenieurshaftung bei Kostenermittlung f. Straßenbau
- OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2004 - 4 LB 27/03
Planfeststellung, Teilaufhebung, Änderung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 5a FStrG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen