Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
Rechtsprechung zu § 7a FStrG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 7a FStrG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 7a FStrG
Querverweise
Auf § 7a FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 1 (Bau und Finanzierung durch Private)
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