§ 7a
Vergütung von Mehrkosten

Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

Rechtsprechung zu § 7a FStrG

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Literatur im Internet zu § 7a FStrG

Querverweise

Auf § 7a FStrG verweisen folgende Vorschriften:
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