Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
Rechtsprechung zu § 7a FStrG
8 Entscheidungen zu § 7a FStrG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.07.2005 - 9 B 6.05
- BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 22.78
- BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 54.83
BFernStrG § 1 Abs. 4, § 7 a
- VG Münster, 24.04.2007 - 1 K 464/06
- OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass ...
- BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 73.78
- VGH Bayern, 23.04.1996 - 8 B 95.877
Straßenrecht: Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten für den aufwendigeren Ausbau ...
- BVerwG, 26.08.1988 - 4 B 158.88
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Querverweise
Auf § 7a FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 1 (Bau und Finanzierung durch Private)