(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. | die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und | |
2. | bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. |
2§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Private kann für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. 2Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.
(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
ermächtigung § 3Mautgebühren § 4Mautbemessungs-
und -kalkulations-
verordnung § 5Mautgebühren-
verordnung § 6Mautgebühren-
genehmigung § 7Befreiungen § 8Schuldner der Mautgebühr § 9Entrichtung der Mautgebühr § 10Nachweis und Kontrolle der Mautgebühren-
entrichtung § 11Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken § 12Bußgeldvorschriften § 13Übergangsregelung § 14(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 6 FStrPrivFinG
3 Entscheidungen zu § 6 FStrPrivFinG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.11.2009 - 9 B 81.09
Abschluss einer wirksamen Ablösungsvereinbarung im Zusammenhang mit Mautgebühren ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2009 - 2 LB 21/08
Mautpflicht für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs
- OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2009 - 2 LB 21/08
- BVerwG, 12.11.2009 - 9 B 82.09
Abschluss einer wirksamen Ablösungsvereinbarung im Zusammenhang mit Mautgebühren ...