§ 8
Schuldner der Mautgebühr

Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer

1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2. das Fahrzeug führt,
3. Halter des Fahrzeuges ist.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 8 FStrPrivFinG

3 Entscheidungen zu § 8 FStrPrivFinG in unserer Datenbank:

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