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§ 9
Entrichtung der Mautgebühr

(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.

(2) 1Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. 2Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. 3Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.

(3) 1Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). 2Es sind

1. Berechnungsdaten:
a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
2. Abrechnungsdaten:
a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
3. Kontrolldaten:
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,
d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.

(4) 1Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. 2Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.

(5) 1Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. 2Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.

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Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft getreten am 26.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

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