Feiertagsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4)   
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Textdarstellung

  

§ 1

Gesetzliche Feiertage sind:

Neujahr,
Erscheinungsfest (6. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Allerheiligen (1. November),
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag.

Rechtsprechung zu § 1 FTG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 FTG:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 58 (Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit) (zu §§ 1 ff)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
            § 108 (Fristen und Termine) (zu §§ 1 ff)
     
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            II. Vollstreckung in Sachen
              § 289 (Zeit der Vollstreckung) (zu §§ 1 ff)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
          Art. 3
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