Feiertagsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages verboten.
Rechtsprechung zu § 11 FTG
2 Entscheidungen zu § 11 FTG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06
Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2 ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 9 S 2643/95
Zum gaststättenrechtlichen Erlaubniszwang: Gaststättenteil oder Vereinsraum
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