Feiertagsgesetz

   Dritter Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 14 - 15)   
§ 15

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

 

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 167).

Literatur im Internet zu § 15 FTG

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