Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 5

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.

Rechtsprechung zu § 5 FTG

2 Entscheidungen zu § 5 FTG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 FTG:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
          Art. 3
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