Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   
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Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.

Literatur im Internet zu § 5 FTG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 FTG:

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