Feiertagsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht
| 1. | für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind; | ||
| 2. | für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind | ||
| a) | zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, | ||
| b) | zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter; | ||
| 3. | für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden. | ||
(4) Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.
Literatur im Internet zu § 6 FTG
Querverweise
Auf § 6 FTG verweisen folgende Vorschriften:
- Ladenöffnungsgesetz (LadÖG)
- § 17 (Verhältnis zu anderen Normen)
- Landesjagdgesetz (LJagdG)
- § 42 I (zu § 6 II)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 55e (Sonn- und Feiertagsruhe)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 FTG bei

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