Feiertagsgesetz
Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht
(4) Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 6 FTG
18 Entscheidungen zu § 6 FTG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09
Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen
- OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 2 U 36/07
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Betrieb eines DVD-Verleih-Automaten ...
- VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 3175/05
Zur Untersagung des Betriebs einer Automatenvideothek an Sonntagen und ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 2 U 26/07
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Betrieb eines DVD-Verleih-Automaten ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- OLG Stuttgart, 14.11.1988 - 3 Ss 475/88
Waschen eines Autos per Hand als "Arbeit" im Sinne von § 6 Abs. 1 Sonn- und ...
- VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ...
- OLG Karlsruhe, 26.09.2007 - 4 U 58/07
Wettbewerbsverstoß: Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg an ...
- VG Karlsruhe, 17.11.1988 - 6 K 143/88
Verkaufsstunde; Feiertag; Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit