Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FTG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ FTG (https://dejure.org/gesetze/FTG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FTG
__paste_bez____paste_norm__ Feiertagsgesetz (https://dejure.org/gesetze/FTG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Feiertagsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6

(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht

1. für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter;
3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.

(4) Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 6 FTG

18 Entscheidungen zu § 6 FTG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 6 FTG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht