Feiertagsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13)   

§ 9

(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

(2) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 9 FTG

Querverweise

Auf § 9 FTG verweisen folgende Vorschriften:
    FTG
      Schutzbestimmungen
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht