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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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§ 1 - Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Ort der Ausbildung



Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

 
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