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§ 16 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung



(1) 1Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). 2Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und

2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) 1Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. 2Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. 3Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 4Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(4) 1Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. 2Sie kann - auch nachträglich - mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. 3Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) 1Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) 1Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. 2Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 16 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020)
... Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht ...
§ 35 FahrlG Ausbildungsfahrschule (vom 01.01.2020)
... bestellte Person 1. seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder 2. die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei ... werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen ...
§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024)
... die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 , Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 ... nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , die Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz ...
§ 53 FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... für das jeweilige Seminar vermittelt werden. (3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.  ... die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 , § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
...  5. von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 , 6. von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 7a. ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet, 7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 ... 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet, 7b. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an die ... die Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3 , 7a. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem ... für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 . (4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 ... Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat. (4b) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 4 FahrlAusbVO Einweisungsseminar (vom 01.01.2020)
... Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
...  302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- ... des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- ... 303.1 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- ... Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- befugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ... Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs- pädagogik ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  „302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-  ... des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-  ... „303.1 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-  ... dem Wort „Anwärterbefugnis" die Wörter „, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG )" eingefügt. 7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:  ... Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ( § 16 FahrlG ), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-  ...