Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)   
   Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106)   

§ 100
Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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Literatur im Internet zu § 100 FamFG

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