Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)   
   Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106)   

§ 103
Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 103 FamFG

Querverweise

Auf § 103 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Allgemeiner Teil
        Verfahren mit Auslandsbezug
          Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
            § 109 (Anerkennungshindernisse)
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