Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
| Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106) |
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
| 1. | Deutscher ist oder | |
| 2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder. |
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 104 FamFG
- § 104 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausländer
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