Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)   
   Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106)   

§ 105
Andere Verfahren

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu § 105 FamFG

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Literatur im Internet zu § 105 FamFG

Querverweise

Auf § 105 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Allgemeiner Teil
        Verfahren mit Auslandsbezug
          Internationale Zuständigkeit
            § 103 (Lebenspartnerschaftssachen)
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