Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)   
   Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106)   

§ 106
Keine ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

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