Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
Rechtsprechung zu § 115 FamFG
4 Entscheidungen zu § 115 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 20.04.2011 - 15 UF 251/10
Zugewinnausgleich, Schenkung, Substantiierung, Verspätung, Zurückweisung von ...
- OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 17 UF 177/11
- OLG Köln, 04.07.2011 - 4 UF 200/10
Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Unterhaltsprozess
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 47/10
Umfang der Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Betreuungsunterhalts
Literatur im Internet zu § 115 FamFG
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