Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 117 FamFG
63 Entscheidungen zu § 117 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 16 UF 27/10
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 522 Abs. 2 ZPO in Familienstreitsachen.
- BGH, 02.11.2011 - XII ZB 317/11
Verfahrensrecht - Rechtsanwalt hat Frist aus überlassener Handakte zu prüfen
- BGH, 19.10.2011 - XII ZB 250/11
Familienrecht - Verkündung von Entscheidungen in Familienstreitsachen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
Verfahrensrecht - Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG und Beschwerdeformalien
- OLG Rostock, 14.01.2012 - 10 UF 146/11
1. Wechselt ein minderjähriges Kind während des laufenden Unterhaltsverfahrens ...
- OLG Köln, 18.10.2011 - 4 UF 170/11
- OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 UF 143/11
- KG, 14.11.2011 - 19 WF 232/11
- BGH, 29.09.2011 - V ZB 61/11
Haftrecht - Abschiebehaftsache
- OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
Bedarfsberechnung des geschiedenen Ehegatten bei Unterhaltspflicht auch gegenüber ...
- OLG Köln, 04.07.2011 - 4 UF 200/10
Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Unterhaltsprozess
- OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10
- OLG Brandenburg, 06.12.2011 - 10 UF 253/10
- OLG Oldenburg, 02.12.2011 - 11 UF 168/11
Verbundverfahren, Folgesache, Verfahrenskostenhilfeantrag
- OLG Saarbrücken, 13.07.2010 - 6 UF 35/10
Zeitpunkt des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Übermittlung an ...
- OLG Düsseldorf, 01.07.2010 - 7 UF 79/10
- OLG Brandenburg, 24.11.2011 - 9 UF 70/11
Kindesunterhalt: Auch bei reichen Eltern gibt es in der Regel nur ...
- OLG Hamm, 17.10.2011 - 6 UF 144/11
Scheidungsverbund
- OLG Brandenburg, 17.11.2011 - 9 UF 115/11
Literatur im Internet zu § 117 FamFG
- § 117 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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