Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 119 FamFG
9 Entscheidungen zu § 119 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 18 UF 100/10
Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG
- OLG Frankfurt, 27.02.2012 - 5 UF 51/12
Rechtsbehelf gegen Ablehnung Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung
- OLG Oldenburg, 22.02.2012 - 13 UF 28/12
Arrestantrag, Familienstreitsache, Beschwerde
- OLG Hamm, 25.05.2011 - 8 UF 65/11
Sicherung zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt im Wege des ...
- OLG Stuttgart, 26.08.2011 - 17 UF 167/11
Arrest wegen Unterhalt
- OLG Saarbrücken, 16.11.2011 - 6 UF 126/11
- OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 15 UF 7/11
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Eintragung eines Widerspruchs im ...
- VG Aachen, 14.01.2010 - 6 L 533/09
- AG München, 10.02.2010 - 533 F 565/10
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