Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 119 FamFG
17 Entscheidungen zu § 119 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 02.04.2013 - 10 UF 334/11
Statthaftes Rechtsmittel gegen in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ...
- OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 18 UF 100/10
Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG
- OLG Koblenz, 18.12.2012 - 13 UF 948/12
Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in ...
- OLG München, 16.11.2010 - 33 UF 1650/10
Familienstreitsache: Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests; ...
- KG, 17.01.2013 - 13 UF 244/12
Die Veräußerung des einzigen Vermögensgegenstandes als Arrestgrund
- OLG Hamm, 25.05.2011 - 8 UF 65/11
Sicherung zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt im Wege des ...
- AG Rosenheim, 15.02.2013 - 3 F 2375/12
Zeitpunkt des Unterhaltsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Anordnung
- OLG Stuttgart, 26.08.2011 - 17 UF 167/11
Rechtsnatur eines Arrestverfahrens in einer Familienstreitsache; Maßgebliches ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2012 - 5 UF 51/12
Rechtsbehelf gegen Ablehnung Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung
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