Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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1Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. 2Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. 3§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 121Ehesachen
§ 122Örtliche Zuständigkeit
§ 123Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
§ 124Antrag
§ 125Verfahrensfähigkeit
§ 126Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
§ 127Eingeschränkte Amtsermittlung
§ 128Persönliches Erscheinen der Ehegatten
§ 129Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
§ 129aVorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 130Säumnis der Beteiligten
§ 131Tod eines Ehegatten
§ 132Kosten bei Aufhebung der Ehe
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Rechtsprechung zu § 123 FamFG
Entscheidung zu § 123 FamFG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 18 A 322/18
Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ...