Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.
Literatur im Internet zu § 125 FamFG
- § 125 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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