Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
Rechtsprechung zu § 127 FamFG
6 Entscheidungen zu § 127 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 07.02.2012 - 11 UF 154/11
Rechtsfolgen unterbliebener Anhörung eines Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor ...
- OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 26 W 19/12
- OLG Frankfurt, 28.09.2012 - 4 UF 149/08
Anwendung deutschen Scheidungsrechts auf hinduistische Ehe
- OLG Stuttgart, 01.08.2012 - 11 WF 161/12
Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des ...
- OLG München, 21.12.2010 - 33 WF 2160/10
Einstweilige Anordnung über Umgangsrecht: Örtliche Zuständigkeit für das ...
- OLG München, 21.12.2010 - 33 WF 2159/10
Einstweilige Anordnung über Umgangsrecht: Örtliche Zuständigkeit für das ...
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