Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 128 FamFG
6 Entscheidungen zu § 128 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.07.2011 - 9 UF 32/11
Aufnahme einer Umgangssache in den Scheidungsverbund
- OLG Hamm, 30.05.2011 - 8 UF 5/11
Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten erst nach 3 Jahren? // Kann sich ein ...
- OLG Saarbrücken, 21.04.2011 - 6 UF 13/11
- OLG Brandenburg, 10.03.2011 - 9 UF 90/10
Scheidung: Wann ist die Ehe zerrüttet?
- OLG Köln, 05.11.2010 - 4 WF 183/10
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Eheaufhebungsverfahren
- OLG Hamm, 30.06.2010 - 5 WF 95/10
Begriff des Termins zur mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG
Literatur im Internet zu § 128 FamFG
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