Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
Rechtsprechung zu § 13 FamFG
25 Entscheidungen zu § 13 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 27.06.2011 - 8 W 212/11
Nachlasssache: Akteneinsicht durch ein Kind des nichtehelichen Sohnes des ...
- OLG Hamm, 20.06.2012 - 27 W 41/12
- KG, 17.03.2011 - 1 W 457/10
Rechtsnatur der Entscheidung über die Einsicht Dritter in die Nachlassakten
- KG, 18.01.2011 - 1 W 340/10
Einsichtsrecht des gewerblichen Erbenermittlers in die Nachlassakten
- OLG Saarbrücken, 08.11.2011 - 5 W 224/11
Anspruch der Urkundsnotarin auf Erteilung einer Abschrift nur der Verfügung über ...
- OLG Hamm, 05.12.2012 - 15 VA 15/12
Anfechtung, Ablehnung, Akteneinsicht im Verfahren nach dem FamFG
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notare - Nebentätigkeit: Auskunft erteilen ist notarielle Amtstätigkeit!
- OLG Hamm, 26.07.2011 - 2 WF 131/11
Einsichtsrecht der Schwester der Anzunehmenden in die Adoptionsakten
- OLG Celle, 08.12.2011 - 10 UF 283/11
Akteneinsichtsgesuch eines Dritten
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
12.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht
Literatur im Internet zu § 13 FamFG
- § 13 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Schlusspflichten
Schlussrechnung
Schlusstätigkeiten
Schlussttigkeiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 379 (Mitteilungspflichten der Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150