Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 |
rechtsmittel § 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittel-
erweiterung und Anschluss-
rechtsmittel § 146Zurückverweisung § 147Erweiterte Aufhebung § 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe § 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Rechtsprechung zu § 135 FamFG
6 Entscheidungen zu § 135 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 18.12.2019 - 5 WF 190/19
Ablehnung eines Familienrichters: Besorgnis der Befangenheit bei Anhörung eines ...
- OLG Köln, 03.06.2011 - 25 UF 24/10
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Kosten einer gerichtsnahen oder ...
- OLG Brandenburg, 10.03.2010 - 13 UF 72/09
Familiensache: Aussetzung des Umgangsrechts bis zur Durchführung einer Mediation
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 AS 2300/14
- OLG Köln, 19.07.2012 - 16 W 25/12
- OLG Köln, 19.07.2012 - 16 W 17/12
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der ...
Querverweise
Auf § 135 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 150 (Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen)