Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
(1) 1Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands.
rechtsmittel § 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittel-
erweiterung und Anschluss-
rechtsmittel § 146Zurückverweisung § 147Erweiterte Aufhebung § 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe § 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Rechtsprechung zu § 138 FamFG
4 Entscheidungen zu § 138 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.03.2011 - 34 Wx 114/11
Rechtsanwaltsbeiordnung in Therapieunterbringungsverfahren
- OLG Brandenburg, 07.12.2010 - 9 AR 13/10
Zuständigkeitsbestimmung: Wiederaufnahme eines ausgesetzten ...
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
Versorgungsausgleichsverfahren: örtliche Zuständigkeit bei ab dem 1. September ...
- OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12
Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei ...
§ 138 FamFG in Nachschlagewerken
- § 138 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Eherecht und Betreuung
- Ehescheidung
Querverweise
Auf § 138 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gerichtliche Verfahren
- § 39 (Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 48 (Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung)