Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
| Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
| 1. | in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist, | |
| 2. | in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist, | |
| 3. | in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist, | |
| 4. | seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder | |
| 5. | sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt. |
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 140 FamFG
14 Entscheidungen zu § 140 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
Zulässigkeit der Berufung gegen eine auf der Grundlage des vor dem 31.08.2009 ...
- OLG Celle, 04.07.2011 - 10 UF 98/11
Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache im Kindeswohl
- OLG Bremen, 22.11.2010 - 4 WF 151/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abtrennung einer Folgesache
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 12 M 40.11
Kosovo; Kindernachzug zum Vater; alleiniges Sorgerecht; Entziehung der nach der ...
- OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 UF 143/11
- OLG Frankfurt, 29.11.2011 - 2 UF 194/11
Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines Anrechts aus einer Lebensversicherung
- OLG Stuttgart, 22.08.2011 - 17 UF 145/11
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei fehlender Altersvorsorge eines ...
- OLG Brandenburg, 28.07.2011 - 9 UF 32/11
Aufnahme einer Umgangssache in den Scheidungsverbund
- OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 6 UF 220/09
Anwendbares Recht bei abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich
- OLG Köln, 29.11.2010 - 27 UF 148/10
Behandlung von Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und ...
- OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10
Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung
- BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10
Familienrecht - Versorgungsausgleich ist Folgesache des Scheidungsverbunds
- OLG Nürnberg, 20.07.2011 - 11 UF 809/11
- AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
1. Soweit eine Abkoppelung von Folgesachen im Hinblick auf für den die Scheidung ...
Literatur im Internet zu § 140 FamFG
Querverweise
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