Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. 2Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
rechtsmittel § 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittel-
erweiterung und Anschluss-
rechtsmittel § 146Zurückverweisung § 147Erweiterte Aufhebung § 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe § 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Rechtsprechung zu § 141 FamFG
11 Entscheidungen zu § 141 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.2023 - XII ZB 386/22
Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der ...
- OLG Düsseldorf, 21.11.2018 - 5 UF 1/18
- BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18
Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen ...
- OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20
Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den ...
- AG Koblenz, 15.04.2016 - 201 F 55/13
- OLG Köln, 01.10.2010 - 27 UF 163/10
Rechtsfolgen der Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 05.09.2016 - 11 WF 795/16