Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
| Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
Rechtsprechung zu § 146 FamFG
5 Entscheidungen zu § 146 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10
Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG
- OLG Brandenburg, 21.05.2012 - 9 UF 19/12
- OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Scheidungsantrags bei ...
- OLG Köln, 19.11.2010 - 4 WF 228/10
Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren auf ...
- OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 17 UF 304/10
Ehescheidungsverbundverfahren: Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund bei ...
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 21 (Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache)