Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
Rechtsprechung zu § 15 FamFG
40 Entscheidungen zu § 15 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.09.2012 - XII ZB 27/12
Familienrecht - Bekanntgabe der Bestellung eines Betreuers
- BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10
Familienrecht - Beschwerdefrist läuft nur nach direkter Zustellung an Betreuten
- OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im ...
- BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
Abschiebungshaftsache
- OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des ...
- OLG Celle, 02.11.2012 - 10 UF 269/12
Mündliche Erörterung im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG nur bei wirksamer ...
- KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem ...
- OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen einer Erbausschlagung für ein ...
- KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft ...
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Literatur im Internet zu § 15 FamFG
- § 15 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
VBVG-Rechtsprechung - § 15 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 304 (Beschwerde der Staatskasse)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150