Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
Rechtsprechung zu § 15 FamFG
25 Entscheidungen zu § 15 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10
Familienrecht - Beschwerdefrist läuft nur nach direkter Zustellung an Betreuten
- OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11
Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung
- KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft ...
- OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im ...
- BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
Öffentliches Recht - Abschiebungshaftsache
- OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Verfahren wegen Genehmigung ...
- BGH, 01.12.2011 - V ZB 73/11
Haftrecht - Rechtsmittel gegen Haftanordnung
- OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
Kindschaftssache: Minderjährige als Verfahrensbeteiligte, Erforderlichkeit der ...
- OLG Köln, 22.08.2011 - 4 UF 139/11
Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes ...
- KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem ...
- OVG Niedersachsen, 05.05.2011 - 4 OB 117/11
Zur Wirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
- OLG Köln, 10.08.2010 - 4 UF 127/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch ...
- AG Luckenwalde, 30.12.2010 - 31 F 9/09
- OLG Düsseldorf, 10.01.2011 - 3 WF 148/10
Zulässigkeit der Beschwerde eines minderjährigen Kindes gegen den teilweisen ...
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
- KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11
Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf ...
- BGH, 28.04.2011 - V ZB 118/10
Öffentliches Recht - Abschiebungshaftsache
- OLG Jena, 09.05.2011 - 6 W 51/11
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
- OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10
Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über ...
- OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der ...
Literatur im Internet zu § 15 FamFG
- § 15 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten - § 15 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 304 (Beschwerde der Staatskasse)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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