Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a)   

§ 151
Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,
2. das Umgangsrecht,
3. die Kindesherausgabe,
4. die Vormundschaft,
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

Rechtsprechung zu § 151 FamFG

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Literatur im Internet zu § 151 FamFG

Querverweise

Auf § 151 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Allgemeiner Teil
        Einstweilige Anordnung
          § 57 (Rechtsmittel)
        Verfahren mit Auslandsbezug
          Internationale Zuständigkeit
            § 99 (Kindschaftssachen)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 167 (Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger)
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