Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 153 FamFG
4 Entscheidungen zu § 153 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 Sbd (FamS) Zust 21/10
Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für ...
- OLG Brandenburg, 16.09.2011 - 13 UF 167/11
Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über die Ausübung ...
- OLG Brandenburg, 13.12.2010 - 13 UF 96/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein unter Vormundschaft des Jugendamts ...
- OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 15/10
Voraussetzungen der Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für Kindschaftssachen
Literatur im Internet zu § 153 FamFG
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