Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
Rechtsprechung zu § 155 FamFG
35 Entscheidungen zu § 155 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der ...
- OLG Stuttgart, 14.09.2010 - 8 WF 133/10
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr in einem ...
- OLG Karlsruhe, 08.02.2013 - 18 WF 154/12
- OLG Saarbrücken, 10.10.2011 - 6 WF 104/11
Anforderungen an die Beschleunigung eines Umgangsverfahrens; Pflicht des Gerichts ...
- KG, 23.12.2008 - 18 UF 156/08
Beschleunigtes Familienverfahren: Anhörung der Kinder vor Instanz abschließender ...
- KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens betreffend die elterliche ...
- OLG Braunschweig, 08.02.2013 - 4 SchH 1/12
Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren
- OLG Hamm, 28.12.2012 - 6 WF 83/12
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- OLG Jena, 19.09.2011 - 3 WF 387/11
Zum anwaltlichen Gebührenrecht bei isoliertem Versorgungsausgleichsverfahren
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Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)