Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
Rechtsprechung zu § 157 FamFG
17 Entscheidungen zu § 157 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 12.04.2011 - 3 UF 25/11
Familienrecht: Unterscheidung "mündliche Erörterung" und "persönliche Anhörung"
- OLG Saarbrücken, 10.02.2012 - 6 WF 8/12
- OLG Schleswig, 28.10.2011 - 10 WF 185/10
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren
- OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 1 WF 11/10
Elterliche Sorge: Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung in einem auf Antrag ...
- VerfGH Bayern, 17.12.2012 - 54-VI-12
Unbegründete Verfassungsbeschwerde
- BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10
Verfahrensrecht - Vergütung eines Verfahrensbeistandes in mehreren Verfahren
- KG, 26.05.2011 - 19 WF 102/11
Entstehung der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich
- KG, 16.08.2012 - 25 WF 58/12
- OLG Dresden, 26.07.2012 - 20 WF 554/12
Keine Terminsgebühr, wenn das Familiengericht mit Einverständnis der Beteiligten ...
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Literatur im Internet zu § 157 FamFG
- § 157 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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