Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168a) |
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Rechtsprechung zu § 160 FamFG
24 Entscheidungen zu § 160 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 07.12.2009 - 8 UF 207/09
Pflicht des Familiengerichts zur Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ...
- OLG Saarbrücken, 25.03.2010 - 6 UF 136/09
Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei Anordnung begleiteten Umfangs; ...
- OLG Celle, 12.08.2011 - 10 UF 118/11
Verfahren betreffend den Umgang nach § 1685 BGB
- OLG Düsseldorf, 16.09.2010 - 8 UF 107/10
Verfahren im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG
- OLG Hamm, 01.08.2011 - 8 UF 136/11
Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein; ...
- OLG Hamm, 02.02.2011 - 8 UF 98/10
Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in der ...
- OLG Frankfurt, 12.04.2011 - 3 UF 25/11
Familienrecht: Unterscheidung "mündliche Erörterung" und "persönliche Anhörung"
- BGH, 27.03.2013 - XII ZB 71/12
Die Zustimmungserklärung des Ehemanns beim scheidungsakzessorischen Statuswechsel
- AG Frankfurt/Main, 22.06.2012 - 470 F 16002/12
Kindeswohl, Umwandlungsverfahren, Adoptionswirkungen, Adoption, Auslandsadoption, ...
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Literatur im Internet zu § 160 FamFG
- § 160 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
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